Neues Hessisches Naturschutzgesetz verpflichtet zum Schutz der Nacht

Am 25.5.2023 hat der hessische Landtag ein neues Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG) beschlossen, das seit dem 8.6.2023 gültig ist. Es handelt sich hierbei um die größte Novelle des Naturschutzrechts in dem der Schutz der Nacht und Vermeidung von Lichtimissionen eines der Kernziele sind. In der Zusammenfassung der Neuerungen wird der Sternenpark Rhön als Vorreiter genannt.

§ 4 HeNatG fordert den allgemeinen Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung über das Bundesnaturschutzgesetz hinaus:

Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.

§ 35 HeNatG konkretisiert den Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten:

  • Auf vermeidbare Beleuchtung im Außenbereich ist zu verzichten (§ 35 HeNatG Absatz 1).
  • Licht soll nicht über den Horizont und die Nutzfläche hinaus strahlen (§ 35 HeNatG Absatz 1 Satz 2).
  • Bei grundlegender Erneuerung öffentlicher Beleuchtung sind Lichtfarben mit geringer Anlockwirkung zu wählen (§ 35 HeNatG Absatz 2).
  • Himmelsstrahler etc. sind unzulässig (§ 35 HeNatG Absatz 3).
  • Im Außenbereich nach §35 BauGB soll
    • auf Licht verzichtet werden, für das kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhanden ist, oder
    • das deutlich über das erforderliche Maß hinaus geht (§35 HeNatG Absatz 1 Satz 1).
    • Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser sind von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten (§ 35 HeNatG Absatz 4).
    • Gemeinden können Ausnahmen in Abwägung mit der Immissionsvermeidung bei erheblichem Bedürfnis zulassen (HeNatG Absatz 6).
  • Von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten (§35 HeNatG Absatz 5). Hiervon sind kirchliche Bauten oder Kulturdenkmäler zunächst ausgenommen, Gemeinden haben jedoch eine Vorbildfunktion nach § 7 HeNatG.
  • Gemeinden können „Lichtsatzungen“ zur Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen (HeNatG Absatz 7).