Über uns

Der Verein Volkssternwarte Darmstadt e.V. wurde 1969 mit dem Ziel gegründet, das Interesse der (Darmstädter) Bevölkerung an Astronomie und Raumfahrt zu wecken und zu fördern.

Unsere ca. 200 Mitglieder teilen sich in zwei Gruppen: Fördernde Mitglieder, die durch ihren Jahresbeitrag den Erhalt des Observatoriums ermöglichen und dadurch auch unsere astronomische und öffentliche Arbeit mitfinanzieren; und Aktive Mitglieder, die sich auf verschiedenen Gebieten aktiv mit der Astronomie und Öffentlichkeitsarbeit beschäftigen.

Wir betreiben – als Amateur-Astronomen – in eigener Regie das Observatorium auf einer der höchsten Stellen Darmstadts, der Ludwigshöhe. Trotz der Nähe zur Stadt ist es dort noch relativ dunkel, so dass wir Ihnen (manchmal) sogar noch die Milchstraße zeigen können.

Doch auch unter weniger optimalen Bedingungen zeigt der Himmel über Darmstadt eine große Anzahl faszinierender Objekte in unserer kosmischen Nachbarschaft und in den Tiefen des Universums. Wir veranstalten häufig öffentliche Führungen, bei denen wir Ihnen diese Objekte zeigen.

In Vorträgen wird über verschiedene Themen aus Astronomie und Raumfahrt referiert. Seminare bieten die Möglichkeit, sich intensiv und teilweise auch praktisch mit verschiedenen Bereichen der Astronomie auseinanderzusetzen.

In unserer Bibliothek (mit über 600 Bänden) finden Sie Allgemeines und Spezielles, Altes und Neues zu vielen Bereichen aus Astronomie und Raumfahrt; die aktuellen Astronomischen Zeitschriften nicht zu vergessen. Wenn die Wolken die Beobachtung verhindern, bleibt also noch die Bibliothek zum „schmökern“.


Mitgliedschaft

Die Volkssternwarte Darmstadt e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert. Das ist die eine Seite. Die andere Seite sind die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder, ohne die die Sternwarte nicht betrieben werden könnte. Um den Betrieb der Sternwarte sicherstellen zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie sich zu einer Mitgliedschaft entschließen könnten.

Der Jahresbeitrag beträgt 60 Euro. In besonderen Fällen (z.B. Schüler, Studenten, Rentner) kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den Vorstand zu richten. Falls Sie mit Familienangehörigen Mitglied werden wollen, beläuft sich der Beitrag für die erste Person auf 60 Euro, für jede weitere Person zusätzlich 10 Euro.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie Mitglied werden möchten, erhalten Sie den Mitgliedsantrag auf der Sternwarte, oder Sie können ihn hier herunterladen und uns ausgefüllt zusenden.

Was bietet Ihnen die Mitgliedschaft?

  • Die Teilnahme an Vorträgen, Seminaren und Themenabenden ist kostenlos.
  • In den Themenabenden und durch den Kontakt mit unseren Mitgliedern können Sie sich Wissen auf vielen Gebieten der Astronomie aneignen und es erweitern.
  • Sie können eine Einweisung in die Bedienung der Teleskope der Sternwarte bekommen, und dann mit diesen eigene Beobachtungen durchführen.
  • Sie können mit den Teleskopen der Sternwarte Astrophotographie betreiben.
  • Sie finden eine interessanten Austausch mit anderen astronomisch interessierten Menschen.
  • Ihnen steht unsere umfangreiche Bibliothek zur Ausleihe von Büchern und dem Lesen astronomischer Zeitschriften zur Verfügung.
  • Sie können an den Ausflügen der Sternwarte (ESOC, Planetarium etc.) teilnehmen.
  • … und nicht zu vergessen die Teilnahme an den Grill- und sonstigen Feiern!

Wenn Sie Lust und Zeit haben, können Sie sehr gerne über das bisher Aufgezählte hinaus im Verein aktiv werden:

Sie können an der Gestaltung von Ausstellungen mitwirken, eigene Ideen einbringen, Beobachtungsprogramme durchführen, an der Durchführung von Workshops für Kinder und Erwachsene mitwirken, Rezensionen zu Büchern schreiben, Ihr Wissen an Einsteiger weitergeben etc… Oder Sie nehmen sich einer der verschiedenen Aufgaben an, die zum Betrieb der Sternwarte (astronomisch und nicht-astronomisch) erforderlich sind.

Es gibt viele Möglichkeiten, sich einzubringen. Haben Sie keine Berührungsängste – (fast) keiner von uns hat Astronomie studiert. Wir machen einfach das, was uns astronomisch Spaß macht, und geben im Rahmen unserer Möglichkeiten unser Bestes.

Durch Ihren finanziellen Beitrag ist es möglich

  • astronomisches Gerät anzuschaffen
  • externe Referenten einzuladen
  • die Ausstellungen zu erweitern
  • die Sternwarte instand zu halten

Satzung

Download Satzung

Satzung der Volkssternwarte Darmstadt e.V.,
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt
unter VR 1212 am 28.07.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
  1. Der Verein führt den Namen: „Volkssternwarte Darmstadt e. V.“
  2. Sitz ist Darmstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist am 28. April 1969 unter der Nr. VR 1212 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen worden.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung der
Volks- und Berufsbildung. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Betrieb einer Sternwarte mit der für eine ernsthafte Amateurtätigkeit erforderlichen Ausstattung an Räumen und Geräten, um das öffentliche Interesse an Astronomie und Raumfahrt zu fördern.
  2. Unterstützung aktiver Betätigung für die Mitglieder des Vereins, insbesondere Einführung Jugendlicher in die Theorie astronomischer Fragestellungen und die Praxis astronomischer Beobachtungen.
  3. Zusammenarbeit mit anderen Sternwarten und verwandten Instituten.
  4. Durchführung von astronomischen Beobachtungen, Vorträgen und Führungen, Besichtigung einschlägiger Institute, Anleitung zum Selbstbau oder zur Wartung von Instrumenten und Zubehör, für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  5. Die Einrichtungen der Sternwarte können auch anderen Bildungseinrichtungen zur Vermittlung astronomischen Wissens zur Verfügung gestellt werden.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins (d. h. sowohl das bestehende Vermögen als auch neu zufließende Mittel) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass Inhabern von Vereinsämtern für ihre daraus resultierende Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale), jedoch maximal in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  1. Mitglieder des Vereins sind:
  • Ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Fördernde Mitglieder.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden und wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Der Antrag bedeutet gleichzeitig die Anerkennung der Satzung, sowie der Beitrags- und Gebührenordnung. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.Der erweiterte Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Angabe eines Grundes ablehnen.
    Im Fall der Ablehnung sind bereits geleistete Beitragszahlungen dem Antragsteller vollständig zu erstatten.
  2. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  3. Private und öffentliche Institutionen können den Verein als fördernde Mitglieder unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

  1. Leistungen an die Mitglieder:

  1. Den Mitgliedern stehen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung:
    Besuch der Veranstaltungen in der Sternwarte, die Benutzung der Instrumente und Einrichtungen, Beratung und Hilfe bei der Anschaffung eigener Geräte und Hilfsmittel.
    Die Art der Benutzung kann von der Einhaltung von Richtlinien abhängig sein.
  2. Schlüsselberechtigte Mitglieder:
    Aktiv tätigen Mitgliedern mit entsprechenden Kenntnissen soll die selbständige Benutzung der Sternwarte durch Beschluss des erweiterten Vorstands gestattet werden, um Arbeiten im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung zu erledigen. Diese Mitglieder übernehmen für die Zeit ihrer Anwesenheit die Verantwortung für die von ihnen benutzten Geräte und Instrumente.
    Die Berechtigung zur selbständigen Benutzung und zum damit verbundenen Schlüsselbesitz kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands wieder aufgehoben werden.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Interesse zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Von ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
    Ordentliche Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
    Der Anspruch auf Leistungen des Vereins (nach § 3 Nr. 3) sowie das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung erlöschen bei Rückstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als drei Monaten nach dem Fälligkeitstermin.
  2. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
    Sie sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  3. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder erbringen freiwillig materielle oder ideelle Leistungen für den Verein, ohne dass sie weiteren als den hier aufgeführten Rechten und Pflichten unterworfen sind.
    Sie dürfen an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
    Fördernde Mitglieder bestimmen ihren Beitrag nach Absprache mit dem erweiterten Vorstand selbst.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft:
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, durch Auflösung des Vereins, oder aus sonstigen unten genannten Gründen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind fällige Mitgliedsbeiträge zu begleichen und der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Persönliches Eigentum kann zurückgefordert werden.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Abweichend davon erfolgt der Austritt bei einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft ohne jegliche Erklärung seitens des Mitglieds oder des Vereins nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt, dem Ansehen des Vereins fahrlässig oder mutwillig Schaden zufügt oder Einrichtungen oder Eigentum des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr in Verzug bleibt. Die Pflicht zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt dabei bestehen. Die Mitgliedschaft kann nach Zahlung aller fälligen Beiträge durch Beschluss des erweiterten Vorstandes wieder aufgenommen werden.
  4. Der Beschluss nach b) oder c) ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses beim erweiterten Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat bei der Entscheidung über seinen Ausschluss kein Stimmrecht. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Organe des Vereins
  1. Vorstand und erweiterter Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand und erweiterter Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie zwischen einem und drei Beisitzern.
  3. Abweichend von § 5 Nr. 1 ist der Vorstand nicht berechtigt:
    a. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 8000 Euro ohne Zustimmung des erweiterten Vorstands abzuschließen.
    b. Immobiliengeschäfte und Grundstücksgeschäfte ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen.
  4. Der erweiterte Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der erweiterte Vorstand kann sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung aufstellen und beschließen.
  5. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    b. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    d. Die Aufnahme neuer Mitglieder
  6. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  7. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der verbleibende erweiterte Vorstand mit Mehrheitsbeschluss aus seinen Reihen eine Ersatzperson bestimmen, die die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Sie tritt nach persönlicher Einberufung in Textform jährlich mindestens einmal
    zusammen.
    Sie ist ferner innerhalb von zwei Monaten – unter Wahrung aller Fristen – einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
    Die Tagesordnung geht den Mitgliedern mit der Einladung zu. Die Einladung soll spätestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen. Der Versand der Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. Anträge zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem erweiterten Vorstand in Textform eingereicht werden. Fristgerecht eingegangene Anträge werden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform bekanntgegeben. Die Bekanntgabe per E-Mail ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet – außer bei Satzungsänderungen – die einfache Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands, sowie die Kassenprüfer werden in direkter Wahl von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
  7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer
    und mindestens einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstands unterzeichnet
    wird.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Entgegennahme von Berichten des erweiterten Vorstands
  2. Genehmigung des Kassenberichts
  3. Entlastung des erweiterten Vorstands
  4. Wahl des erweiterten Vorstands
  5. Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüfer
  6. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung
  7. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Beschlussfassung zu Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  10. Beschlussfassung über Berufungsanträge
§ 7 Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können vom erweiterten Vorstand und von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Sie bedürfen in einer Mitgliederversammlung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern nur mit 3⁄4 Mehrheit beschlossen werden.
  3. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  5. Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden; jeder darf einzeln handeln.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Klaus Tschira Stiftung gemeinnützige GmbH“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.