Bundesverordnung „EnSikuMaV“ untersagt Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und nächtliche Werbebeleuchtung

Foto: Stadtkirche von Tann mit Cassiopeia und Milchstraße von Dr. Andreas Hänel.

Lichtverschmutzung ist die Aufhellung der Nacht durch künstliche Lichtquellen. Um sie zu minimieren, sollte Licht nur bedarfsorientiert „Wo nötig, wann nötig, nur so hell wie nötig“ und zielgerichtet auf die zu beleuchtende Fläche eingesetzt werden. Die Einführung preisgünstiger und effizienter LED-Beleuchtung hat leider genau zum Gegenteil geführt: Es wird immer mehr, heller und länger beleuchtet. Die Lichtverschmutzung in Europa nahm bislang um ca. 6% pro Jahr zu.

Aufgrund der negativen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen definiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz Licht als schädliche Umwelteinwirkung, die es zu vermeiden gilt. Wer durch Licht gestört wird, findet Informationen über Beschwerdemöglichkeiten auf der Website des Regierungspräsidium Darmstadt. Zudem wurde im vergangenen Jahr die Erweiterung des Bundes-Naturschutzgesetz um den § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen beschlossen, der den Schutz der Nacht zur Pflichtaufgabe macht.

Durch gestiegene Energiepreise und einen möglichen Energiemangel ist der Energieverbrauch von konventioneller und LED-Beleuchtung ein weiterer Grund, sich kritisch mit künstlicher Beleuchtung auseinander zu setzen und auf unnötige Beleuchtung zu verzichten. Dies gilt für Privathaushalte, Unternehmen, Vereine und die öffentliche Beleuchtung über den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der unten beschriebenen Verordnung hinaus.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Diese Überschrift ist kein Tippfehler, sondern der Name der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (mit Anpassungen) der Bundesregierung – abgekürzt: EnSikuMaV – mit Gültigkeit vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Um einem Energiemangel vorzubeugen oder einen solchen abzumildern, schränkt sie die Beleuchtung öffentlicher Gebäude sowie die Werbebeleuchtung von Unternehmen ein. Relevante Auszüge der Verordnung werden im folgenden zitiert. Das hierin auch eine Chance für mehr Nachhaltigkeit und Artenschutz besteht, hat kürzlich die Tagesschau berichtet.

Verbot der Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und von Baudenkmälers

Die folgende Regelung betrifft alle öffentlichen „Nichtwohngebäude“.

§2, Öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.

§8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und von Baudenkmälers

(1) Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Be-
leuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuch-
tung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren er-
forderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann

In Abschnitt B ist zudem erläutert:

Mit dem Verbot der Außenbeleuchtung nach Satz 1 wird verdeutlicht, dass zur Abwendung
einer Notfallsituation das Energiesparen von zentraler Bedeutung ist. Ausgenommen ist die
zur Sicherheit erforderliche Beleuchtung, die das Baudenkmal von außen für
Verkehrsteilnehmer sichtbar macht oder, falls das Baudenkmal begangen werden kann, die
Sicherheit für die Personen aufrechterhält, die es betreten. Ausgenommen sind nach Satz
2 kurzzeitige Beleuchtungen, die anlässlich von Kulturveranstaltungen durchgeführt wer-
den. Erfasst sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen die künstlerische Beleuchtung
von Gebäuden oder Gegenständen im Mittelpunkt stehen. Ausgenommen ist überdies auch
die Beleuchtung, die zur Durchführung von Volksfesten, insbesondere von Weihnachts-
märkten, notwendig ist.

Verbot beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22:00-6:00 Uhr

Die folgende Regelung betrifft Unternehmen

§11 Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6
Uhr des Folgetages untersagt
. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb
von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen.

Satz 1 ist nicht anzuwenden wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

In Abschnitt B ist zudem erläutert:

Durch die nächtliche Abschaltung der beleuchteten Werbeanlagen kommt es zu Endener-
gieeinsparungen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Anlagen ausschließ-
lich elektrisch betrieben werden und es mithin ausschließlich zu Stromeinsparungen
kommt.
Die Beleuchtung kann ausnahmsweise aufrechterhalten werden, wenn dies zur Abwehr von
Gefahren wie z.B. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Ver-
kehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere im öffentlichen Personen- und Nahverkehr o-
der der Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und die Beleuchtung nicht kurzfristig durch
andere Lösungen ersetzt werden kann. Darunter fallen beispielsweise Beleuchtungsein-
richtungen in Form von beleuchteten Werbeträgern an Fahrgastunterständen oder Warte-
hallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und
öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Auch die Beleuchtung
von Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen dient, sofern die Be-
triebe geöffnet sind, auch der Verkehrssicherheit.
Der Stromverbrauch im von der Regelung hauptsächlich betroffenen Gewerbe- Handel und
Dienstleistungssektor betrug mit einem Anteil von 27% des Gesamtdeutschenverbrauchs

rund 137 Terawattstunden im Jahr 2021. Davon entfielen 13% auf Beleuchtung, mithin rund
17.830 Gigawattstunden. Die Regelung gilt von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Unter
dieser Prämisse und der Annahme eines Einsparpotentials von 35% liegt die jährliche
Stromeinsparung bei rund 4300 Gigawattstunden (17.830 Gigawattstunden x 75%/3 x
35%). Bei Energiekosten von 200 Euro je MWh für Strom ergibt dies jährliche Einsparungen
von etwa 860 Millionen Euro

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